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Hier finden Sie Hinweise auf anstehende Veranstaltungen (z.B. Vorträge) und Zusammenfassungen von aktuellen Entscheidungen. Zudem informieren wir Sie an dieser Stelle über Büroorganisatorisches.
In einem Verfahren eines Verbrauchers gegen Abmahnanwälte / das Unternehmen Koch Media, die wegen des Computerspiels „Dead Island“ und „Dead Island Riptide“ bundesweit abmahnen und Klageverfahren durchführen, konnten wir einen Erfolg für den Verbraucher erringen. Die Klage wurde vom Amtsgericht Bochum abgewiesen. Das Amtsgericht Bochum stellte fest, dass mehrere volljährige Familienmitglieder als Verursacher in Betracht kommen und daher nicht der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann. Es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass gerade nicht der Anschlussinhaber die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine Belehrungspflicht der volljährigen Familienmitglieder bestehe nicht. Das Amtsgericht folgte damit unserem Vortrag.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, AG Bochum 70 C 351/17, Urt. vom 19.09.2018
Eine Stornierung / Kündigung von Flugtickets / Flugbuchungen ist nicht möglich, wenn die Fluggesellschaft eine Stornierung / Kündigung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2018, Aktenzeichen X ZR 25/17, entschieden, dass entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Damit bleiben die Kunden auch im Falle der Stornierung / Kündigung dazu verpflichtet den Flugpreis zu zahlen. Steuern und Gebühren werden weiterhin erstattet.
Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Aktivlegitimation der Koch Media GmbH um Rechtsverletzungen betreffend die Software „Dead Island“ abzumahnen und zu verfolgen. Dies würde bedeuten, dass die Abmahnungen und Klagen unbegründet sind. In einigen Urteilen wird festgestellt, dass aufgrund des Inhalt des Lizenzvertrag zwischen der Koch Media GmbH und der Techland Sp.zo.o (Entwicklerin) die Verfolgung der Rechte nur der Techland Sp.zo.o zusteht und eben nicht der Koch Media GmbH (AG Saarbrücken, Urteil v.18.01.2017, 121 C 316/16; AG Esslingen, Urteil v. 22.12.2015, 3 C 270/14). Wir werden für unsere Mandanten in den betroffenen Verfahren entsprechend vortragen und die Aktivlegitimation bestreiten. Wir werden auch prüfen inwieweit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchten Prozessbetruges gegen die Koch Media GmbH zu veranlassen ist.